Satzung

Forum Alte Musik Augsburg (FAMA)

Vereinssatzung in der Fassung vom 10. November 2008

(1) Name

Der Verein trägt den Namen Forum Alte Musik Augsburg, auch in der Kurzform FAMA. Er soll ins Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen werden und trägt danach den Namenszusatz e.V.

(2) Zweck

Das Forum Alte Musik Augsburg (FAMA) fördert die Erforschung, Aufführung und Verbreitung Alter Musik nach den Erkenntnissen der historisch informierten Aufführungspraxis.

Dieser Zweck wird unter anderem erreicht durch:

  • Erschließung unbekannter musikalischer und historischer Quellen
  • Konzerte vorwiegend in adäquaten historischen Räumen
  • Kooperation mit den Museen und Kunstsammlungen Augsburg
  • Fortbildung z.B. durch Meisterkurse
  • Öffentlichkeitsarbeit durch Vorträge

(3) Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.

(4) Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der kulturellen Bildung im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften.

Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Einnahmen und Mittel werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Rückvergütung. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Kostenerstattungen oder durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt werden.

(6) Mitgliedschaft

Der Verein hat

  • ordentliche Mitglieder
  • Fördermitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • korrespondierende Mitglieder
  • Die ordentliche Mitgliedschaft ist die Voraussetzung für die Mitgliedschaft als Fördermitglied / Ehrenmitglied.

Ordentliche Mitglieder können Einzelpersonen, Firmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts und des bürgerlichen Rechts werden, die ein Interesse an der Förderung des Vereinszwecks haben.

Fördermitglieder sind ordentliche Mitglieder, die den Verein über die Pflichtbeiträge hinaus finanziell / ideell fördern.

Ehrenmitglieder werden für überragende Verdienste im Sinne von FAMA vom Vorstand vorgeschlagen, und von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit berufen. Sie werden beitragsfrei geführt.

Korrespondierende Mitglieder sind Personen oder Organisationen, die gemäß dem Vereinsziel wirken. Sie können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt er den Aufnahmeantrag ab, dann steht dem Betroffenen die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet dann endgültig. Der ordentliche Rechtsweg wird damit nicht ausgeschlossen.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt verpflichtet, eventuell noch ausstehende Mitgliedsbeiträge zu bezahlen. Bei Verstößen gegen die Satzung kann ein Mitglied vom Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die dann vereinsintern endgültig entscheidet. Die Mitglieder unterstützen die Zwecke des Vereins durch ehrenamtliche Arbeit und die von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Beiträge.

(7) Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern können Geldbeiträge erhoben werden. Höhe und Fälligkeit des Beitrags werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(8) Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(9) Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen vom Vorstand schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts
  • Entlastung und Wahl des Vorstands
  • Wahl der Rechnungsprüfer
  • Beschluß von Anträgen
  • Satzungsänderungen
  • Entscheidung über den Widerspruch gegen einen Ausschluss
  • Beschluß über die Auflösung des Vereins

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmberechtigt sind hierbei die ordentlichen Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich. Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins, bedürfen der Mehrheit von drei Vierteilen der anwesenden Mitglieder. Auch für Beschlüsse über Zweckänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder ausreichend. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand umgehend einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.

Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll angefertigt, das vom Vorsitzenden unterzeichnet und an alle Mitglieder versandt wird.

(10) Vorstand

Der Vorstand soll aus mindestens drei Personen bestehen. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, der gleichzeitig Schriftführer ist, und den Schatzmeister. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 des BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Schatzmeister überwacht das Rechnungswesen des Vereins. Er erstattet der Mitgliederversammlung den Finanzbericht. Für die Prüfung der Rechnungslegung sollen von der Mitgliederversammlung mindestens zwei Rechnungsprüfer und zwei Ersatzrechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.

Sofern der Eintragung des Vereins bzw. der Eintragung beschlossener Satzungsänderungen durch das Gericht mitgeteilte Eintragungshindernisse entgegenstehen, die nur durch erneute Satzungsänderungen behoben werden können, ist hierzu der Vorstand mit einfacher Mehrheit befugt.

(11) Wissenschaftlicher Beirat

Der Vorstand kann zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben sachkundige Persönlichkeiten als wissenschaftliche Beiräte berufen. Über diese Maßnahmen ist der nächstfolgenden Mitgliedversammlung zu berichten. Der Vorstand lädt einzelne Mitglieder des Beirates, bei Bedarf ggf. auch den Beirat als Gesamtgremium zu gemeinsamen Sitzungen ein. Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig.

(12) Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Museen und Kunstsammlungen der Stadt Augsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

Ort und Tag der Errichtung der Satzung: Augsburg, 10. November 2008